§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Dudelsackgruppe Mehlsäcke“ und hat seinen Sitz in Ravensburg. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt sodann den Zusatz e. V.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist insbesondere die Förderung von Kunst und Kultur, und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Durchführung von und Mitwirkung bei musikalischen und verwandten Arten der Musik, betreffend Veranstaltungen und Wettbewerbe.
  • Herausgabe von Vereinsmitteilungen, Förderungen der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches mit anderen Musikvereinen.
  • Kontaktaufnahme und Pflege der Beziehungen zu Verbänden oder Vereinigungen des In- und Auslandes, die ähnliche oder gleiche Ziele verfolgen.
  • Pflege und praktische Ausübung von folkloristischen und musikalischen Spielen der Dudelsackmusik und verwandter Melodien auf künstlerischen, volksbildendem und völkerverständigendem Gebiet ohne Rücksicht auf politische, konfessionelle, berufliche oder sonstige trennende Gesichtspunkte. Er wendet sich auch an Jugendliche.
  • Veranstaltung von Benefizkonzerten und ähnlichen Veranstaltungen.

2. Der Verein kann Mittel auch anderen gemäß § 51 ff. AO begünstigten Körperschaften zur Verwendung für Steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen.

3. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Rutenfestkommission Ravensburg e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Jede Person kann die ordentliche Mitgliedschaft des Vereins beantragen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Vereins zu richten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in allen Teilen an.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins nach persönlicher, schriftlicher oder elektronischer (E-Mail) Information und Anhörung der Mitglieder mindestens 3 Wochen im Voraus und sorgfältiger Prüfung.

3. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, die über den Antrag mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

4. Von der Aufnahme eines neuen Mitgliedes sind die übrigen Mitglieder unverzüglich zu verständigen.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:

  • durch Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Auflösung des Vereins

2. Der Austritt muss 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorsitzenden des Vereins mitgeteilt werden. Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein sind Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nach den gesetzlichen Bestimmungen zu begleichen.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vereinsvorstand beschlossen werden:

  • Bei erheblichen Verstößen gegen den Zweck und die Ziele des Vereins.
  • Bei Störungen des Vereinsfriedens, wiederholten absichtlichen Verstößen gegen diese Satzung oder wegen Nichtbeachtung von Vereinsabschlüssen.
  • Wenn gegenüber den bestehenden Zahlungsverpflichtungen trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate nach Fälligkeit ganz oder teilweise nicht erfüllt sind und die Zahlungen auch nach weiterer Mahnung und Androhung des Ausschlusses nicht innerhalb 1 Monats erfolgt.

4. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb 1 Monats ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, die über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

§6 Ehrenmitglieder

Auf Antrag des Vereinsvorstandes oder eines Mitgliedes können von der Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§7 Beiträge

1. Die ordentlichen Mitglieder haben an den Verein einen Jahressbeitrag zu zahlen.

2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 15. Dezember des laufenden Jahres fällig; fällt der 15. Dezember auf ein Wochenende, so wird der Beitrag zum nächstmöglichen Werktag fällig.

4. Solange fällige Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt sind, ruhen die Mitgliederrechte.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§9 Vorstand, Wahlen

1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister

2. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende je einzeln.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb eines ½ Jahres, erforderlichenfalls in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, dessen Nachfolger zu wählen.

5. Alle Ämter werden ehrenamtlich geführt. Jedoch haben die Inhaber dieser Ämter Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachter Aufwendungen.

§10 Mitgliederversammlung

1. Innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat die ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

2. Die Mitgliederversammlung richtet sich in erster Linie an die aktiven Mitglieder des Vereins. Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder werden nicht explizit zu den Mitgliederversammlungen eingeladen sind aber willkommen.

3. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  • Entgegennahme des Tätigkeitsbereichs des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr und der Jahresrechnung des Schatzmeisters
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen
  • Verschiedenes

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder elektronisch (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen einberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind beim Vorsitzenden mindestens 1 Woche vor dem Zusammentritt schriftlich einzureichen. Zur Stellung von Anträgen sind auch die Vorstandsmitglieder berechtigt. Über die Zulassung nicht fristgerecht eingereichter oder erst während der Versammlung gestellter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der ordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

6.Jedes Mitglied hat eine Stimme. In der Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen des Stimmrechts durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen; dem Schriftführer muss zu diesem Zeitpunkt der Abstimmung die Vollmacht des oder der Vertretenden vorliegen.

7. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Sie beschließt, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in jedem Falle schriftlich niederzulegen und von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter der Sitzung zu unterschreiben. Die Protokolle und die Beschlüsse sind in einer dafür einzurichtenden Protokollmappe aufzubewahren. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsicht in die Protokollmappe. Abschriften der Protokolle und Beschlüsse sollen, beschlossene Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern unverzüglich mitgeteilt werden.

§11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung, die nicht innerhalb der Frist nach § 10 dieser Satzung eingegangen sind, sind unzulässig. Alle Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntzugeben.

§12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur mit 4/5 der anwesenden Stimmen und einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde innerhalb der Mitgliederversammlung vom 21.10.2016 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Sie ersetzt die bisher gültige Satzung und tritt am 21.10.2016 in Kraft.