Der Verein

Seit dem 23. Februar 1990 werden die "Mehlsäcke" als gemeinnütziger Verein "Dudelsackgruppe Mehlsäcke e.V." im Vereinsregister der Stadt Ravensburg geführt.

Der Vorstand
Die Ehrenmitglieder
Die Mitgliedschaft und der Mitgliedschaftsbeitrag
Die Vereinssatzung

Der Vorstand

Zu einem Verein gehört auch ein Vorstand. Und der setzt sich derzeit bei uns aus folgenden Personen zusammen

Thomas Geschwentner

Rainer Weishaupt

Markus Morent

Thomas Baur

Die Ehrenmitglieder

Obwohl es uns noch nicht so lange gibt, haben auch wir wie jeder andere Verein unsere Ehrenmitglieder. Unsere Ehrenmitglieder haben uns in unbeschreiblichem Maße, besonders in den ersten schwierigen Jahren unterstützt und stehen uns bis zum heutigen Tage immer mit Rat und Tat zur Seite. Bisher wurde diese Ehrenmitgliedschaft folgenden vier Mitmenschen verliehen:

Uwe Bela


Knut Briegel


Bruno Gaub


Franz Wiedmann


Die Mitgliedschaft und der Mitgliedschaftsbeitrag

Laut Satzung der "Dudelsackgruppe Mehlsäcke e.V." kann jede Person die ordentliche Mitgliederschaft des Vereins beantragen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Vereins zu richten (Postanschrift). Sie dazu §4 "Erwerb der Mitgliedschaft" der Vereinssatzung.

Der Mitgliedschaftsbeitrag beträgt derzeit:

Die Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen "Dudelsackgruppe Mehlsäcke" und hat seinen Sitz in Ravensburg. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt sodann den Zusatz e. V.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und verfolgt den Zweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Die Aufgaben des Vereins sind die Förderung, Pflege und praktische Ausübung von folkloristischen und musikalischen Spielen der Dudelsackmusik und verwandter Melodien auf künstlerischen, volksbildendem und völkerverständigendem Gebiet ohne Rücksicht auf politische, konfessionelle, berufliche oder sonstige trennende Gesichtspunkte. Er wendet sich insbesondere auch an Jugendliche.

Diese Aufgaben sollen erreicht werden durch:

  1. Durchführung von und Mitwirkung bei musikalischen und verwandten Arten der Musik, betreffend Veranstaltungen und Wettbewerbe.
  2. Herausgabe von Vereinsmitteilungen, Förderungen der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches mit anderen Musikvereinen.
  3. Kontaktaufnahme und Pflege der Beziehungen zu Verbänden oder Vereinigungen des In- und Auslandes, die ähnliche oder gleiche Ziele verfolgen.
  4. Um die Ausschließlichkeit nach § 2 Ziffer 1 dieser Satzung zu gewährleisten, wird bestimmt:

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Organisation zur Förderung der bisherigen Ziele des Vereins (die Gemeinnützigkeit des Empfängers muß von der Behörde anerkannt sein) § 1 Name, Sitz und Rechtsform

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jede Person kann die ordentliche Mitgliederschaft des Vereins beantragen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Vereins zu richten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in allen Teilen an.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins nach sorgfältiger Prüfung.
  3. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, die über den Antrag mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
  4. Von der Aufnahme eines neuen Mitgliedes sind die übrigen Mitglieder unverzüglich zu verständigen.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:
    1. durch Tod
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluß
    4. durch Auflösung des Vereins
  2. Der Austritt muß 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorsitzenden des Vereins mitgeteilt werden. Bei Austritt oder Ausschluß aus dem Verein sind Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nach den gesetzlichen Bestimmungen zu begleichen.
  3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vereinsvorstand beschlossen werden:
    1. Bei erheblichen Verstößen gegen den Zweck und die Ziele des Vereins.
    2. Bei Störungen des Vereinsfriedens, wiederholten absichtlichen Verstößen gegen diese Satzung oder wegen Nichtbeachtung von Vereinsabschlüssen.
    3. Wenn gegenüber den bestehenden Zahlungsverpflichtungen trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate nach Fälligkeit ganz oder teilweise nicht erfüllt sind und die Zahlungen auch nach weiterer Mahnung und Androhung des Ausschlusses nicht innerhalb 1 Monats erfolgt.
    Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb 1 Monats ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, die über den Ausschluß mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

§ 6 Ehrenmitglieder

Auf Antrag des Vereinsvorstandes oder eines Mitgliedes können von der Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder werden zu allen Mitgliederversammlungen eingeladen und haben dort eine beratende Stimme.

§ 7 Beiträge

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben an den Verein einen Monatsbeitrag zu zahlen.
  2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Die Beträge sind Bringschulden. Sie werden spätestens am Ende des vergangenen Monats fällig.
  4. Solange fällige Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt sind, ruhen die Mitgliederrechte.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand, Wahlen

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Schatzmeister
  2. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende je einzeln.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb eines ½ Jahres, erforderlichenfalls in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, dessen Nachfolger zu wählen.
  5. Alle Ämter werden ehrenamtlich geführt. Jedoch haben die Inhaber dieser Ämter Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachter Aufwendungen (Reisespesen usw.).

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftjahres hat die ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.Ihr obliegt insbesondere:
    1. Entgegennahme des Tätigkeitsbereichs des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr und der Jahresrechnung des Schatzmeisters,
    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    3. Entlastung des Vorstands,
    4. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    5. Festsetzung des Jahresbeitrages,
    6. Beschlußfassung über Anträge und Satzungsänderungen
    7. Verschiedenes.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Wochen einberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind beim Vorsitzenden mindestens 4 Wochen vor dem Zusammentritt schriftlich einzureichen. Zur Stellung von Anträgen sind auch die Vorstandsmitglieder berechtigt. Über die Zulassung nicht fristgerecht eingereichter oder erst während der Versammlung gestellter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der ordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, eventuell im Falle des § 9 Ziffer 4 dieser Satzung.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In der Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen des Stimmrechts durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen; dem Schriftführer muß zu diesem Zeitpunkt der Abstimmung die Vollmacht des oder der Vertretenden vorliegen.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlußfähig. Sie beschließt, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in jedem Falle schriftlich niederzulegen und von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter der Sitzung zu unterschreiben. Die Protokolle und die Beschlüsse sind in einer dafür einzurichtenden Protokollmappe aufzubewahren. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsicht in die Protokollmappe. Abschriften der Protokolle und Beschlüsse sollen, beschlossene Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern unverzüglich mitgeteilt werden.

 

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung, die nicht innerhalb der Frist nach § 10 Ziffer 2 Satz 2 dieser Satzung eingegangen sind, sind unzulässig. Alle Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntzugeben.

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur mit 4/5 der anwesenden Stimmen und einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am ..................................... in Kraft.

Es folgen die Unterschriften der Mitglieder. (siehe Orginal)